Akademisches Ghostwriting – ist das erlaubt?
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Manche Studierende kommen im Laufe ihres Studiums in die Situation, dass sie eine Seminar- oder die Masterthesis aus zeitlichen, persönlichen oder inhaltlichen Gründen nicht fertigstellen können. Mitunter sind sie aufgrund von Motivationsproblemen nicht in der Lage, mit der Arbeit zu beginnen.
Warum eine Ghostwriterin oder einen Ghostwriter engagieren?
Die Gründe für die Beauftragung einer Ghostwriterin oder eines Ghostwriters sind vielfältig. Es kann sich dabei um Zeitmangel handeln, der auf die Schwierigkeit des Unterfangens zurückzuführen ist, Arbeit und Studium unter einen Hut zu bringen, aber auch um die Tatsache, dass sich einige Studierende mit dem Thema oder dem akademischen Schreiben im Allgemeinen überfordert fühlen. Daher ist eine ethische und moralische Bewertung nicht so simpel und eindeutig, wie es zunächst erscheinen mag.
Eine Masterarbeit schreiben lassen?
Wenn Sie sich entschieden haben, mit einer professionellen Ghostwriterin oder einem Ghostwriter zusammenzuarbeiten, stellt sich die Frage: Ist es legal, ein Ghostwriting in Auftrag zu geben? Können Sie eine Ghostwriterin oder einen Ghostwriter damit beauftragen, Ihre Seminararbeit, Bachelorarbeit oder Masterthesis zu schreiben, und sie dann als Ihre eigene Arbeit einreichen?
Die Antwort lautet: Nein, das ist natürlich nicht möglich. Wer eine fremde Arbeit als eigene Leistung ausgibt, fälscht eine Prüfungsleistung und begeht damit eine vorsätzliche Täuschung. Aus rechtlicher Sicht kann dies mit § 156 StGB (Falsche Versicherung an Eides statt) begründet werden. Mit einer eidesstattlichen Erklärung, die üblicherweise Teil der schriftlichen Prüfung ist, versichert die Studierende oder der Studierende, dass die eingereichte Arbeit eigenes geistiges Eigentum ist, was in diesem Sinne bereits den Tatbestand der schriftlichen Falschaussage (§ 267 StGB, Urkundenfälschung) erfüllt. Der Sachverhalt scheint also klar zu sein. Eine differenziertere Antwort lautet jedoch: Nein, es hängt von den Umständen ab, was erlaubt und was verboten ist.
Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 11 U 51/08) in seinem richtungsweisenden Urteil vom 1. September 2009 klargestellt, das sich auch mit der Rechtmäßigkeit von wissenschaftlichem Ghostwriting befasste. In dem Fall ging es um die Vereinbarungen zwischen Ghostwriterin oder Ghostwriter und Auftraggeberin oder Auftraggeber, konkret darum, dass die Autorin oder der Autor (Ghostwriterin oder Ghostwriter) sich verpflichtet, die eigene Urheberschaft zu verbergen. Der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber wurde gestattet, das Werk als ein eigenes zu veröffentlichen. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass eine solche Vereinbarung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Frage der Rechtmäßigkeit nicht davon abhängen kann, in welchem Bereich die Arbeit der Ghostwriterin oder des Ghostwriters verwendet wird. Vielmehr sollte der Schwerpunkt auf dem Ghostwriting als Dienstleistung liegen. Dies gilt folglich auch für das akademische Ghostwriting. Demnach ist die Erstellung von Exposees oder Mustern wissenschaftlicher Arbeiten ebenso legal wie das Verfassen von Fachbüchern, Reden und Ähnlichem. Die Ghostwriterin oder der Ghostwriter handelt also nicht rechtswidrig.
Die Masterthesis als Mustervorlage?
Die meisten Ghostwritinganbieter argumentieren ähnlich: Das unterschriebene Dokument, in diesem Fall die eidesstattliche Versicherung, wird von der Person unterschrieben, die sie erstellt und ausgedruckt hat, somit der studentischen Person, die die Arbeit einreicht. Das Dokument selbst gilt daher nicht als gefälscht, solange die Ghostwriterin oder der Ghostwriter den in Auftrag gegebenen wissenschaftlichen Text nur als Muster herausgibt und er nicht in der erhaltenen Form vorgelegt wird. Bei der erstellten wissenschaftlichen Arbeit handelt es sich also um ein legales Muster, dessen Verwendung in der Verantwortung der auftraggebenden Person liegt.
Der Ball befindet sich somit wieder bei der letzteren, der Studentin oder dem Studenten, die oder der eine akademischen Ghostwriterin oder einen Ghostwriter in Anspruch nimmt und den Auftrag erteilt. Es ist entscheidend, wie sie oder er mit dem Auftragstext umgeht. Solange die Kundschaft den Text nur als Vorlage und Inspiration für die eigene wissenschaftliche Arbeit verwendet, ist sie sicher.
Ungeachtet dieser juristischen Feinheiten ist es schwierig, zu sagen, ab wann die Unterstützung durch einen professionellen akademischen Dienstleister aus rechtlicher Sicht in die Grauzone fällt. Einzelne Leistungen wie Korrekturlesen, spezifische Hinweise zur Literaturrecherche, Ratschläge zur Strukturierung der Arbeit und eine Schreibbegleitung, wie sie Tutorinnen und Tutoren an der Universität leisten könnten oder sollten, sind kein Problem. Komplizierter wird es, wenn es um die Beauftragung der Schreibarbeit selbst und die Verwendung des in Auftrag gegebenen Textes geht. Hier kommen die oben beschriebenen rechtlichen Argumente ins Spiel.
Schlussfolgerung
Ghostwriting ist weder illegal noch strafbar, ebenso wenig die Beauftragung einer Ghostwriterin oder eines Ghostwriters, und für viele Kundinnen und Kunden eine wichtige Möglichkeit, ihr Studium trotz einer schwierigen persönlichen Situation erfolgreich abzuschließen, vorausgesetzt, sie haben eine gute Wahl getroffen. Andernfalls besteht die Gefahr, eine wertlose Mustervorlage zu erhalten, die zwar Geld gekostet hat, sich aber nicht anderweitig verwenden lässt und zudem das Risiko eines Plagiats birgt.